AG Viersen weist HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigten zurückAG Viersen Beschluss vom 2.11.2015 – 33 C 224/15 –
In der Rechtstreitigkeit des Geschädigten gegen den Fahrer und den Halter des bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeuges, durch das der Schaden des Klägers verursacht wurde, wird die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG als Bevollmächtigte für die Beklagten zurückgewiesen. Denn die HUK-COBZRG Allgemeine Versicherung AG war gemäß § 79 Abs. 3 ZPO als Bevollmächtigte der Beklagten zurückzuweisen. Sie ist in diesem Verfahren nicht gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO vertretungsbefugt.
Fazit und Praxishinweis: Der Beschluss des Amtsgerichts Viersen erfolgte zu Recht. Die HUK-COBURG war als Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mitverklagt. Insoweit war sie auch nicht am Rechtsstreit beteiligt. Da sie nicht unter die Personen des § 79 ZPO fällt, ist sie auch von der Prozessvertretung ausgeschlossen und damit gemäß § 79 Abs. 3 ZPO als Bevollmächtigte zurückzuweisen.