Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Wenn der Geschädigte bei der Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung bei Abrechnung seines Unfallschadens seinen Schadensgutachter beauftragt, um eine Reparaturbescheinigung über das ausreparierte Fahrzeug zu erstellen, so sind auch diese Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter von dem Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als unmittelbare Folge des Unfallgeschehens zu erstatten (AG Essen Urt. v. 5.7.1994 – 12 C 317/94 -; AG Bochum Urt. v. 23.10.1996 – 66 C 363/96 -; LG Essen Urt. v. 27.5.2005 – 13 S 115/05 – BeckRS 2006, 06681).
Es steht im Belieben eines jeden Kfz-Eigentümers sein beschädigtes
Fahrzeug in einer Markenfachwerkstatt oder privat reparieren zu lassen.
Diese Befugnis des Geschädigten resultiert aus der ihm zustehenden
Dispositionfreiheit. Wer selber repariert, darf den üblichen
Fachwerkstattpreis fordern. Dieser Rechtsstandpunkt ist seit dem sog.
Karosseriebaumeister-Urteil des BGH (BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085 =
VersR 2002, 918 = NZV 2003, 371) ständige Rechtsprechung. Eine
Einschränkung ergab sich in der Rechtsprechung dann durch das VW-Urteil
des BGH. Im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht kann der
Geschädigte auf preisgünstigere freie Werkstätten verwiesen, wenn dies
dem Geschädigten nicht unzumutbar ist ( vgl. VW-Urteil des BGH DS 2010,
28 m. Anm. Wortmann).

Zur Schadensberechnung gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des
Schädigers genügt im allgemeinen die Vorlage des Schadensgutachtens mit
den vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten. Zum Nachweis der
Reparatur genügt die Vorlage von Lichtbildern, die das ausreparierte
Fahrzeug zeigen. Dabei ist es zweckmäßig, den Zustand des ausreparierten
Fahrzeuges durch den Sachverständigen dokumentieren zu lassen, der auch
das Fahrzeug im verunfallten Zustand begutachtet hat.

Zum Umfang des Schadensersatzes gehört das, was ein Geschädigter zur
Wiederherstellung aufwendet, solange diese Aufwendungen aus seiner
subjektiven Sicht im vorhinein verständlicherweise veranlasst wurden.
Hierbei gehören unstreitig die Kosten der Besichtigung und Begutachtung
durch den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zum
entsprechenden Herstellungsaufwand (BGH NJW 19974, 34 = VersR 1974, 90;
BGH NJW 1985, 1845L = VersR 1985, 441, 442; BGH DS 2005, 108 = NJW 2005,
356; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210f.). Aber auch die
Reparaturbescheinigung des Sachverständigen zum Nachweis der
ordnungsgemäßen Reparatur zwecks Belegs des Nutzungsausfalles fällt in
den Umfang dessen, was ein verständiger Geschädigter aufwenden darf.

Die zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung
bestreitet nämlich häufig, dass ordnungsgemäß repariert worden sei und
verlangt die Vorlage der Reparaturkostenrechnung. Der Einwand der
Kfz-Haftpflichtversicherung, nur bei Vorlage der Reparaturkostenrechnung
zur Zahlung verpflichtet zu sein, geht fehl, da es zur
Schadensabrechnung einer Reparaturrechnung nicht bedarf. Dem
Geschädigten ist es freigestellt, wann, wo, wie und ob er repariert. Den
Schaden hat der Geschädigte bereits durch den Unfall erlitten und nicht
erst durch das Ausgleichen der Reparaturkostenrechnung. Es ist
spezieller Ausfluss der dem Geschädigten zustehenden
Dispositionsfreiheit, dass das Entscheidungsrecht, wie, wann, wo und ob
repariert wird dem Geschädigten zusteht.

Wird das verunfallte Fahrzeug in einer Werkstatt mit einem Kostenaufwand
repariert, der unter dem vom Gutachter zugrunde gelegten Aufwand in
einer Markenwerkstatt liegt, oder repariert der Geschädigte selbst,
kommt der ersparte Aufwand allein dem Geschädigten zugute ( LG Berlin
ZfS 1996, 254). Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer kann
nicht die Vorlage der Reparaturrechnung verlangen (LG Potsdam ZfS 1996,
415). Wenn aber die Vorlage der Reparaturrechnung nicht verlangt werden
kann, muss dem Geschädigten das Recht eingeräumt werden, das von ihm
reparierte Fahrzeug durch den Schadensgutachter erneut begutachten zu
lassen, damit die im Schadensgutachten festgestellte Ausfallzeit
nachgewiesen werden kann (vgl. Wortmann DS 2009, 300, 304)