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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, dem selbst ein Autohaus gehört. In diesem werden fremde Fahrzeuge repariert. Der Geschädigte reparierte in seinem Autohaus selbst das verunfallte Fahrzeug und machte den Unternehmergewinn mit geltend.
Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war der Ansicht, diesen nicht erstatten zu müssen. Dementsprechend klagte der Geschädigte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Altötting. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

Die Klage ist begründet. Der geschädigte Fahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, in dem fremde Fahrzeuge repariert werden, muss sich nicht darauf verweisen zu lassen, dass er eine Eigenreparatur zu Selbstkosten, also ohneUnternehmergewinnaufschlag, durchführt, wenn in der fraglichen Zeit sein Betrieb ausgelastet ist (vgl. BGH NJW 1970, 1454). Die streitige Frage haben bereits einige Gerichte dahingehend entschieden, dass einem geschädigten Autohaus die Eigenreparatur zu Selbstkosten nur dann zuzumuten ist, wenn dies in der fraglichen Zeit nicht in der Lage war, die Reparaturkapazität seines Betriebes anderweitig gewinnbringend einzusetzen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Reparatur zu betriebsschwachen Zeiten erfolgt ist, in denen ohnehin keine gewinnbringenden Fremdaufträge ausgeführt worden wären (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 16.5.2013 – 4 U 324/11 -; LG Hannover Hinweisbeschluss v. 2.3.2012 – 8 S 82/11 -; LG Bochum Urt. v. 21.6.1989 – 10 S 61/89 -; OLG Hamm Urt. v. 18.12.1989 – 6 U 94/89 -; LG Mühlhausen Urt. v. 8.11.2011 – 2 S 95/11 -).

Auch der BGH führt aus, dass für den Geschädigten, der sich selbst gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zu befassen pflegt, jedenfalls nichts anderes gelten kann als für den Geschädigten, der ohne gewerbsmäßiger Kfz-Handwerker zu sein, sein Fahrzeug infolge besonderer Handfertigkeit selbst instand setzt, grundsätzlich Anspruch auf den vollen objektiven Wiederherstellungsaufwand besteht, soweit kein Anhalt dafür vorhanden ist, dass er infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen (BGH NJW 1970, 1454).

Hinsichtlich der Frage der Darlegungs- und Beweislast und des Umfangs der Substantiierungsobliegenheit der Klägerin ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass zunächst die Eigeninstandsetzung zum Selbstkostenpreis bei Autohäusern nicht als Regelfall anzusehen ist, sondern vom Geschädigten nur in Ausnahmefällen verlangt werden kann. Deshalb trägt der Schädiger die Beweislast dafür, dass dem geschädigtenAutohaus für Reparaturarbeiten konkret zur Verfügung stehendes Personal zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgelastet war, im Betrieb also sogenannter Leerlauf herrschte (vgl. LG Mühlhausen aaO.; LG Hannover NJOZ 2013, 158). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich um eine in der Sphäre der Klägerin handelnde Beweisfrage handelt, in die die beklagte Versicherung keinen Einblick hat. Daher obliegt es der Klägerin im Rahmen der sekundären Darlegungslast, ihre damalige betriebliche Auslastungssituation hinreichend konkret darzustellen.

Die vom Gericht angehörten Zeugen haben ausgesagt, dass der Betrieb im fraglichen Zeitraum mehr als ausgelastet war. Es hätte nunmehr der Beklagten oblägen, dazu vorzutragen, dass noch freie Kapazitäten vorhanden waren (vgl. LG Mühlhausen aaO.). Der von der Beklagten angebotene Sachverständigenbeweis war als unzulässiger Beweisantritt zurückzuweisen, weil er auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre. Die Klägerin kann auch die UPE-Aufschläge sowie die Fahrzeugverbringungskosten beanspruchen. Diese können auch bei fiktiver Schadensabrechnung beansprucht werden, wenn sie im regionalen Bereich üblicherweise anfallen. Dem erkennenden Gericht ist durch eine Vielzahl von Rechtsstreiten bekannt, dass diese im hiesigen Bereich anfallen.

Fazit und Praxishinweis: Zunächst hat das erkennende Gericht zutreffend entschieden, dass auch die Verbringungskosten zum Lackierbetrieb und die UPE-Aufschläge zu erstatten sind, weil sie in der dortigen Region üblicherweise anfallen. Zutreffend hat das Gericht auch festgestellt, dass der Inhaber eines Autohauses, in dem gewerbsmäßig auch Fahrzeugreparaturen durchgeführt werden, im Falle eines Unfalls eines seiner Fahrzeuge auch den Unternehmergewinnaufschlag erstattet verlangen darf, wenn sein Betrieb in der fraglichen Zeit ausgelastet ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt grundsätzlich der Schädiger, allerdings obliegt dem Kläger eine sekundäre Darlegungslast.
Quellen
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