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In Bochum-Wattenscheid ereignete sich um 22.Juli 2014 auf der Marienstraße / Ecke Pohlbörger Straße ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des späteren Klägers beschädigt wurde.
Die Schuld am Zustandekommen des Unfalls trägt der Fahrer des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs, das bei der beklagten Kfz-Versicherung haftpflichtversichert ist. Der Geschädigte beauftragte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen, der den Schaden beziffern sollte. Der Sachverständige kam zu voraussichtlichen Reparaturkosten von 1.165,26 €. Seine Kosten berechnete er mit 481,65 €.

Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung wies den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in Mülheim / Ruhr hin. Sie zahlte unter Berücksichtigung der niedrigeren Stundensätze der Werkstatt aus Mülheim / Ruhr 862,90 € per Scheck. Der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten wies die Scheckzahlung als unzulässige Teilzahlung zurück. Auf die mit 25,-- € geltend gemachte Unkostenpauschale zahlte die Versicherung 20,-- €. Der Geschädigte hatte das Fahrzeug nachbesichtigen lassen, wodurch weitere Kosten in Höhe von 64,26 € durch den Sachverständigen in Rechnung gestellt wurden. Die Klage hinsichtlich des Differenzbetrages war überwiegend erfolgreich.

Die Klage ist überwiegend begründet. Nachdem die Beklagte einen Betrag von 867,90 € anerkannt hatte, war diese zur Zahlung von 867,90 € an den Kläger zu verurteilen. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 5,-- € restlicher Unkostenpauschale .Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger sämtlichen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 22.7.2014 zu erstatten. Hierunter fällt auch die Pauschale, die mit 25,-- € anzusetzen ist gemäß gerichtlicher Schätzung nach § 287 ZPO. Außergerichtlich hat die Beklagte auf diese Position lediglich 20,-- € gezahlt. Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung weiterer 105,50 € an seinen Sachverständigen. Unstreitig sind die Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten worden. Unstreitig hat die Beklagte auf die angefallenen Kosten i.H.v. 481,65 €an den Sachverständigen bisher lediglich 376,15 € gezahlt, so dass noch ein Betrag i.H.v. 105,50 € offen steht.

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,56 € als Schadensposition. Als Streitwert für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist ein Betrag i.H.v. 506,65 € zu berücksichtigen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Addition der Positionen Sachverständigenkosten und Pauschale. Der Kfz-Schaden i.H.v. 1.165,26 € war hingegen nicht zu berücksichtigen. Bereits unter dem 4.9.2014 hatte die Beklagte an den Kläger einen Scheck über 862,90 € für den Kfz-Schaden übersandt. Zwar führt die Übersendung eines Schecks nicht zur Erfüllung der Forderung, da dieser lediglich erfüllungshalber gegeben wird (§ 364 Abs. 2 BGB). Jedoch war es dem Beklagten zumutbar, diesen Scheck einzulösen. Dies hätte der Kläger ohne großen Aufwand machen können, so dass er zumindest gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und über die gesamte Summe seinen Rechtsanwalt beauftragt.

Es liegt auch keine unzulässige Teilzahlung im Sinne des § 266 BGB vor. Denn die einzelnen Positionen hinsichtlich eines durch einen Unfall verursachten Schaden sind Einzelpositionen und damit einzelne Forderungen, die lediglich zu einem Gesamtschaden zusammen geführt werden können. Die Beklagte hat ausdrücklich in Ihrem Schreiben vom 04.09.2014 dargelegt, dass sie den Betrag i.H.v. 862,90 €auf den Kfz-Schaden zahlt. Dem Kläger stand auch kein weitergehender Kfz-Schaden zu, so dass sich auch hinsichtlich der Position Kfz-Schaden keine Teilzahlung der Beklagten ergibt. Denn die Beklagtehat den Kläger hinsichtlich seiner fiktiven Abrechnung des Kfz-Schadens auf die Firma in Mülheim / Ruhrverwiesen. Diese Verweisung ist grundsätzlich möglich.

Das Fahrzeug des Klägers war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles 13 Jahre alt. Der Kläger hat mithin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass bei der von ihm gewählten fiktiven Abrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigt werden. Der Kläger selbst trägt schon nicht substantiiert vor, dass das Fahrzeug immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt sowohl gewartet als auch repariert worden sei. Bei der Firma in Mülheim / Ruhr handelt es sich um eine zertifizierte Reparaturwerkstatt, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese in der Lage ist, die Reparaturarbeiten ebenso gut durchzuführen, wie eine markengebundene Fachwerkstatt.

Fazit und Praxishinweis: Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht mit Kritik behaftet. Das Gericht bejaht eine Verweisung auf eine Werkstatt in Mülheim. Das sind von Bochum aus gerechnet etwa 35 Kilometer. Bei Hin- und Rückfahrt von etwa 70 km ist das nicht mehr eine ohne weiteres erreichbare Werkstatt. Darüber hinaus hat das Gericht übersehen, dass die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat, dass die von ihr benannte freie Werkstatt gleichwertig repariert. Das von der Beklagten vorgelegte Zertifikat ist dabei kein Beweis. Der Geschädigte hätte daher nicht auf die weit entfernte Werkstatt verwiesen werden dürfen.
Quellen
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