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AG München zu Verpflichtungen bei Schaden am Mietwagen
AG München Urteil vom 24.7.2015 – 233 C 7550/15 –

RFWW

Der spätere Kläger mit Wohnsitz in Krefeld hatte über einen Reiseveranstalter aus München einen Pkw in Italien gemietet.
Am 5.8.2014 wurde das Mietfahrzeug, das der Kläger ordnungsgemäß geparkt hatte, in Italien von einer Italienerin angefahren. Das Mietfahrzeug erlitt im Heckbereich einen Schaden. Die Unfallverursacherin hinterließ ihre Daten an dem beschädigten Pkw. Der Kläger verließ seine Wohnung in einem italienischen Ferienort gegen 11.00 Uhr, um zum Flughafen zu fahren. Sein Rückflug war für 13.30 Uhr vorgesehen.

Der Kläger bemerkte beim Einsteigen in das Fahrzeug den Schaden und den Zettel. Er meldete den Schaden nicht der Polizei, wie dies in den Vermittlungsbedingungen bei Schäden an den angemieteten Fahrzeugen vorgesehen war. Erst am Flughafen bei der Rückgabe des Fahrzeugs meldete er den Vorfall. Er übergab die Daten der Unfallverursacherin. Die Autovermieterin nahm Kontakt mit der Unfallverursacherin auf und behielt die Kaution des Klägers in Höhe von 900,-- € ein. Aufgrund des bevorstehenden Rückflugs hatte er von der Einschaltung der Polizei abgesehen. Der Kläger begehrt von dem in München ansässigen Reiseveranstalter die Rückzahlung der Kaution. Dieser weigerte sich. Er wies auf die Vermittlungsbedingungen hin. Danach hat ein betreffender Mieter bei einem Schaden die Polizei einzuschalten und einen polizeilichen Unfallbericht vorzulegen. Der Kläger ist der Ansicht, dass es ihm wegen der Kürze der Zeit bis zum Rückflug nicht zumutbar gewesen sei, die Polizei einzuschalten, da er sonst den Rückflug verpasst hätte. Die Autovermietung erstattete dem Kläger nach Rechtshängigkeit aus freien Stücken den Selbstbehalt. Nunmehr stellt derKläger die Klage um und verlangt noch die Anwaltskosten gegenüber dem Reiseveranstalter.

Die Klage ist unbegründet. Ihm steht ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht zu. Der Kläger hatte nämlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegenüber der beklagten Reiseveranstalterin. Die Zahlung durch die Autovermietungsfirma erfolgte aus freien Stücken, also freiwillig. Der Kläger hat eindeutig gegen den Wortlaut der Vermittlungsbedingungen verstoßen, als er nicht die Polizei informierte und keinen Unfallbericht fertigen ließ. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vermittlungsbedingungen im Reisevertrag wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger sich entsprechend bei einem Schaden vor Ort verhält. Das hat er eindeutig nicht getan. Er hat weder die Polizei benachrichtigt noch den Unfallbericht gefertigt. Den Kläger entlastet auch nicht, dass er bei Benachrichtigung der Polizei und Fertigung des Unfallberichtes vor Ort gegebenenfalls das Flugzeug für den geplanten Rückflug verpasst hätte. Dementsprechend stand ihm kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zu. Damit hat er auch keinen Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten für das Einklagen der Kaution. Die Klage war demzufolge abzuweisen.

Fazit und Praxishinweis: Ist bei einem Unfall mit einem Mietfahrzeug nach den Vertragsbedingungen die Polizei zu verständigen und ein Unfallbericht anzufertigen, so muss unter Umständen ein verpasster Rückflug in Kauf genommen werden. Allerdings sind auch Umstände denkbar, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Insoweit kommt es auf den Einzelfall an.
Quellen
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