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Im Amtsgerichtsbezirk Leipzig ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Unfallopfer verletzt wurde. Er wurde in der Notfallaufnahme des Klinikums in Leipzig erstversorgt.
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit für einen gewissen Zeitraum festgestellt. Der Geschädigte musste sich sechs physiotherapeutischen Behandlungen unterziehen. Er hat dafür Fahrtkosten aufwenden müssen. Bei seiner Schadensberechnung machte er eine Unkostenpauschale von 25,-- € geltend. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, war nicht bereit, vorgerichtlich diese Schadensposition auszugleichen. Die Klage auf Erstattung hatte vor dem AG Leipzig Erfolg.

Die zulässige Klage ist aus §§ 249, 823 I BGB, 7 ff. StVG begründet. Der bei dem streitgegenständlichen Straßenverkehrsunfall verletzte Kläger hat auch einen Anspruch auf die Kostenpauschale. Sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, hat der Geschädigte ohne weitere Spezifizierung für Telefon, Porto und Fahrtkosten einen Anspruch auf die Auslagenpauschale, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO vorliegend auf 25,-- € festsetzt. Das gilt vorliegend auch bei Verletzung des Körpers und der körperlichen Unversehrtheit bei einem Straßenverkehrsunfall, denn der Kläger ist unstreitig durch das bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug in seiner Gesundheit und körperlichen Integrität erheblich verletzt worden. Außerdem hat sich der Kläger unstreitig in sechs physiotherapeutische Behandlungen begeben und hat dafür Fahrtkosten für den öffentlichen Nahverkehr aufwenden müssen. Weiterhin Portokosten und Telefonkosten zwecks Meldung bei seinem Arbeitgeber und den entsprechenden Ärzten bzw. Physiotherapeuten.

Die Auffassung der Beklagten, lediglich bei reinen Sachschäden mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen sei die Kostenpauschale gewohnheitsrechtlich anerkannt, geht fehl, denn nach der Werteordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist die Wertung für Leben und Gesundheit eines Menschen höherrangig als reine Sachschäden an Eigentum und Besitz. Der Kläger hat unbestritten die Aufwendungen für Verkehrsmittel und auch Telekommunikationskosten dargetan, die das Gericht mit 25,-- € schätzt. Von daher musste die Kostenpauschale zugesprochen werden.

Fazit und Praxishinweis: Da es sich auch in dem vorliegenden Fall um einen Unfall im Straßenverkehr handelte, für den der Haftpflichtversicherer des Schädigers haftete, ist auch in diesem Fall dieunfallbedingte Unkostenpauschale gemäß § 249 BGB zu erstatten. Diese braucht nicht im Einzelnen dargelegt zu werden. Diese Schadensposition wird pauschaliert. Das gilt nicht nur bei Unfällen, bei denen Sachschäden eintreten, sondern auch bei Verletzungen aufgrund eines Straßenverkehrsunfalls. Daher hat das erkennende Gericht zu Recht die unfallbedingte Kostenpauschale zuerkannt.
Quellen
    • Foto: Stefan Körber - Fotolia.com