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OLG Koblenz urteilt zu Brandschäden durch Himmelslaternen
OLG Koblenz Urteil vom 15.10.2015 – 6 U 923/14 –

RFWW

Die Kläger sind Miteigentümer eines Yachthafens in Rheinland-Pfalz. Der Steg dieses Yachthafens wurde am 4.4.2009 durch einen Brand beschädigt. Ca. 300 Meter Luftlinie entfernt befindet sich ein Schützenhaus. In dieser Nach feierte die Tochter der Brautmutter dort Hochzeit. Die Mutter der Braut hatte fünf chinesische Himmelslaternen gekauft. Die Hochzeitsgesellschaft ließ vier Himmelslaternen in den Nachthimmel steigen. Zur gleichen Zeit hatten aber auch noch andere Leute, die nicht zur Hochzeitsgesellschaft zählten Himmelslaternen aufsteigen lassen. Um 23.33 Uhr wurde der Feuerwehr der Brand am Steg gemeldet. Die Verwendung der Himmelslaternen war zur Unfallzeit in Rheinland-Pfalz erlaubt. Erst seit dem 12.9.2009 sind derartige Himmelslaternen verboten. Die Kläger verlangen von der Braut Schadensersatz für die Beschädigung des Stegs.
Die Klage auf Schadensersatz ist aus § 830 I 2 BGB begründet. Zwar besteht ein direkter Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß der §§ 823 ff BGB nicht, denn es müsste eine Eigentumsverletzung durch das Verhalten der Braut verursacht worden sein. Das ist nicht der Fall. Aber es besteht eine Haftung der B aus § 830 I 2 BGB. § 830 I 2 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Dabei stellt § 830 I 2 BGB eine Ausnahme vom Verursachungsprinzip dar. Der Grund dafür liegt in der Beweisnot des Geschädigten, der oftmals bei einem gefährlichen Verhalten mehrerer Personen nicht nachweisen kann, welcher der Beteiligten die Rechtsgutsverletzung begangen hat. Steht die Ersatzberechtigung des Geschädigten fest, soll sein Schadensersatzanspruch nicht an den Beweisschwierigkeiten scheitern.

Das Starten der Himmelslaternen und der eigetretene Schaden stehen in einem sachlichen, räumlichen und zeitlich einheitlichen Vorgang (vgl. BGHZ 33, 286, 291). Der vom BGH verlangte sachliche, zeitliche und örtliche Zusammenhang ist hier gegeben. Ob die Gefährdungshandlungen mehrerer Täter als Teil eines in diesem Sinne einheitlichen Vorgangs erscheinen, bestimmt sich nach der praktischen Anschauung des täglichen Lebens. Dabei ist die Gleichartigkeit der Gefährdung von besonderer Bedeutung. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist, haben mehrere Personen unabhängig voneinander das Eigentum der Kläger durch den Start der Himmelslaternen gefährdet. Dies geschah auch in kurzer zeitlicher Folge. Für den örtlichen Zusammenhang ist es nach Ansicht des erkennenden Senats nicht erforderlich, dass die Himmelslaternen von einem Standort aus gestartet wurden. Denn die Gefährlichkeit der Himmelslaternen beruht gerade darauf, dass diese über weite Strecken abgetrieben werden können.

Das Zünden der Himmelslaternen im Umfeld des Yachthafens kurz vor Ausbruch des Brandes stellt eine hinreichende tatsächliche Einheit dar. Ob dabei die potentiellen Schädiger voneinander wussten oder nicht, darauf kommt es nach Ansicht des erkennenden Senats nicht entscheidend an. Ein technischer Defekt oder eine andere Brandursache als Ursache für den Brand am Steg scheidet aus. Damit sind als Verursacher die Starter der Himmelslaternen, unter anderem auch die Brautmutter, auszumachen.

Fazit und Praxishinweis:
Wegen der nicht einzuschätzenden Flugstrecke ist das Starten von sogenannten Himmelslaternen eine gefährliche Brandursache. Wegen dieser Gefährlichkeit ist u.a. in Rheinland-Pfalz das Starten derartiger Himmelslaternen seit Herbst 2009 verboten. In Gebieten, in denen mit Stroh gedeckte Häuser vorherrschen, sind diese sogar verboten. Aufgrund eines ähnlichen Vorfalls wurde auch in der hessischen Stadt Dieburg durch Ortssatzung die Benutzung der Himmelslaternen verboten. Vgl. auch das Urteil des OLG Frankfurt vom 24.7.2015 – 24 U 108/14 -, das die Unfallzeitung unter der Rubrik Sicherheit am 5.8.2015 veröffentlichte.
Quellen
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