LG Heidelberg urteilt zu einem Unfall mit KreuzungsräumerLG Heidelberg Urteil vom 6.10.2016 – 4 O 9/16 –
Den Wiederbeschaffungswert seines verunfallten Kfz gibt er laut Sachverständigenhutachten mit 20.800,-- € an. Der beklagte Honda-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung beantragen Klageabweisung. Sie behaupten, der Kläger sei nicht bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Im Übrigen habe auch der Gutachter den Wiederbeschaffungswert falsch ermittelt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Klage vor dem örtlich zuständigen Landgericht hat überwiegend Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 22.210.2015 beanspruchen. Die Schäden am Fahrzeug des Klägers sind beim Betrieb des Kraftfahrzeuges des beklagten Kraftfahrers entstanden. Sind an einem Unfall mehrere Fahrzeuge beteiligt, so ist eine Verteilung der Haftung gemäß § 17 I 2 StVG vorzunehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl-Ing. P. davon auszugehen, dass der beklagte Kraftfahrer bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist, zumindest aber nicht bei Grünlicht. Aufgrund der Angaben der Zeugen ist davon auszugehen, dass der Kläger bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Für den Kläger war die Kollision mit dem Fahrzeug des beklagten Fahrers unvermeidbar. Der Kläger hat auch seinen Schaden durch das Gutachten des Sachverständigen dargelegt. An der Richtigkeit des Gutachtens bestehen keine Bedenken. Soweit die Beklagten einzelne Umbaukosten bestreiten, liegt ein unsubstantiiertes Bestreiten, praktisch ins Blaue hinein, vor. Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 1.562,47 € , die Abschleppkosten in Höhe von 425,90 € und der Restwert von 3.200,-- € sind vom Kläger belegt. Auch Kosten für ein Kurzzeitkennteichen kann der Kläger beanspruchen. Allerdings kann der Kläger Nutzungsausfallentschädigung nur bis zur Zulassung des Ersatzfahrzeugs beanspruchen.
Fazit und Praxishinweis: Eine alleinige Haftung des Kraftfahrzeugführers kommt auch dann in Betracht, wenn dieser an einer Lichtzeichenanlage bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, es aber zu einer Kollision mit dem Querverkehr kommt, der ebenfalls bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt. Der Kreuzungsräumer hat zügig die Kreuzung zu räumen. Dies gilt umsomehr als eine Kreuzung unübersichtlich ist, wie dies im Rechtsstreit vordem LG Heidelberg derFall war.