1. Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung:
Werden geparkte Kraftfahrzeuge durch Feuerwerkskörper in Brand gesetzt oder durch eine Explosion beschädigt, tritt regelmäßig die Teilkaskoversicherung des geparkten Kraftfahrzeugs ein. In der Regel ist in der Teilkaskoversicherung das Risiko "Brand"als Schadensursache mitversichert.
2. Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung:
Werden geparkte Kraftfahrzeuge mutwillig ramponiert, ohne dass der Schädiger ermittelt werden kann, so tritt regelmäßig die Vollkaskoversicherung ein. Das gilt auch für Beschädigungen am Lack des Fahrzeugs oder wenn eine niedergehende Rakete eine Delle in das Fahrzeugblech verursacht.
3. Hausratversicherung:
Durch die Hausratversicherung werden Schäden ersetzt, die durch Feuer oder Löschwasser an in Brand geratene Einrichtungsgegenständen in der Wohnung entstehen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine verirrte Rakete durch ein geöffnetes Fenster oder die geöffnete Terrassentür in die Wohnung fliegt und es dadurch zu einem Brand kommt.
4. Wohngebäudeversicherung:
Werden durch explodierende Feuerwerkskörper am Wohngebäude oder Teilen davon Schäden verursacht, ersetzt in der Regel die Wohngebäudeversicherung diese Schäden. Als Beispiel kann der Knallkörper im Briefkasten angenommen werden, bei dem der Täter nicht ermittelt werden kann.
5. Haftpflichtversicherung :
Die Haftpflichtversicherung tritt regelmäßig ein, wenn der Versicherte zum Beispiel als Partygast einer Silvesterveranstaltung mit Feuerwerkskörpern leichtfertig einen Schaden anrichtet. Voraussetzung für den Eintritt der Versicherung ist aber immer, dass der Schaden nicht absichtlich, d.h. vorsätzlich herbeigeführt wurde.
6. eigene Krankenversicherung:
Verletzt sich jemand beim Hantieren mit Raketen und Böllern, so sind die Heilbehandlungskosten Sache der eigenen Krankenversicherung.
7. Private Unfallversicherung:
Wer sich beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern verletzt und dabei einen dauernden Schaden erleidet, der kann Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung beanspruchen. Die Kosten der Heilbehandlung sind allerdings Kosten, die grundsätzlich von der eigenen Krankenversicherung getragen werden.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass in einigen Orten absolutes Feuerwerksverbot herrscht. Das gilt insbesondere für Orte in Norddeutschland, in denen Stroh gedeckte Häuser vorherrschen. Aber auch dort, wo ansonsten geknallt werden darf, bestehen Verbote. Verboten ist das Knallen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Seniorenheimen.
Und auf eins will die Unfallzeitung noch hinweisen. Benutzen Sie, wenn Sie nicht auf Raketen und Böller verzichten wollen, nur zugelassenes Feuerwerk, das mit dem BAM-Zeichen und einer Registriernummer oder mit einem CE-Zeichen mit Nummer versehen ist. Das Kürzel BAM weist auf die Bundesanstalt für Materialforschung und Materialprüfung hin. Feuerwerk, das mit F1 oder F2 gekennzeichnet ist, darf an Personen ab 12 Jahren bzw. ab 18 Jahren verkauft und von Personen des jeweiligen Alters verwendet werden. Mit F3 und F4 gekennzeichnete Produkte dürfen nur von Pyrotechnikern erworben und gezündet werden. Für Kinder unter 12 Jahren sind Feuerwerkskörper generell verboten.
Die Unfallzeitung wünscht allen Lesern, dass sie gesund in das neue Jahr 2017 kommen.