Im Rahmen der Schadensschätzung kommt es auf den Gesamtbetrag anAmtsgericht Hamburg-St. Georg Urteil vom 16.12.2016 – 911 C 351/16 –
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat – aus abgetretenem Recht – einen Anspruch gegen den beklagten Kraftfahrzeughalter, dessen Fahrzeug den streitgegenständlichen Unfall verursacht hat, auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 111,50 € im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung hat auch den größten Teil des Schadens erstattet. Die Parteien streiten jetzt lediglich noch um die restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten Der Höhe nach schuldet der Beklagte auch noch den klageweise geltend gemachten Betrag.
Die vom Geschädigten an die Klägerin zu entrichtenden Kosten waren insgesamt zur Schadensbehebung erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Geschädigte durfte redlicher Weise davon ausgehen, dass die von dem beauftragten Sachverständigen fakturierten Kosten nicht die Grenze von mehr als 100% der im Rahmen der BVSK-Befragung 2015 im Korridor HB V ermittelten Preise übersteigen; insoweit kommt es nur auf eine Gesamtbetrachtung an, nicht auf einzelne Posten. Soweit die hinter dem Beklagten stehende HUK-COBURG einzelne Rechnungsposten der Sachverständigenrechnung auf ihre Angemessenheit überprüfte, so ist das unerheblich.
Fazit und Praxishinweis: Völlig zu Recht stellt das erkennende Amtsgericht bei der Schadensschätzung nur auf den Endbetrag der Rechnung ab. Bei der Schätzung des besonders frei gestellten Tatrichters nach § 287 ZPO handelt es sich um eine Schadenshöhenschätzung. Eine Preiskontrolle hat der BGH bereits in seiner Grundsatzentscheidung VI ZR 67/06 (BGH DS 2007,144 m. zust. Anm. Wortmann) untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das gilt auch für die Sachverständigenkosten.