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OLG Hamburg verurteilt zur Unterlassung Schadensbilder im Internet zugänglich zu machen
OLG Hamburg Anerkenntnis-Teil- und Schlussurteil v. 3.9.2015 – 5 U 19/10 –

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Der Geschädigte D. war Opfer eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, der sich im Landkreis Oder-Spree ereignete. Verschuldet wurde der Unfall durch den Fahrer des bei der DEVK Allgemeine Versicherung AG versicherten Kraftfahrzeuges.
Der Geschädigte hatte nach dem Unfall den späteren Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Der Geschädigte war Eigentümer des Motorrades Honda mit dem amtlichen Kennzeichen: LOS ….. Der vom Geschädigten D. beauftragte Sachverständige fertigte für das Gutachten über das verunfallte Motorrad des Geschädigten insgesamt34 Lichtbilder. Diese stellte die DEVK in die Restwertbörse, ohne eine Einwilligung des Sachverständigen einzuholen.

Nachdem der Sachverständige von der Einstellung der Bilder in der Internetrestwertbörse erfuhr, forderte er die beklagte Versicherung zur Unterlassung auf. Diese war nur eingeschränkt bereit, die Unterlassung zu erklären, woraufhin der Kläger Klage vor dem Landgericht Hamburg erhob. Dort wurden Ansprüche des Klägers mit Anerkenntnisteilurteil vom 15.1.2010 – 310 O 34/09 – bereits rechtskräftig entschieden. Wegen der nicht zuerkannten Ansprüche erfolgte die Berufung, die bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg Erfolg hatte.

Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2015 für Recht erkannt, dass im Wege des Wege des Anerkenntnisurteils auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.1.2010 – 310 O 34/09 – weitergehend – soweit über die geltend gemachten Ansprüche nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde – abgeändert und die beklagte DEVK-Versicherung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von höchstens 250.000,-- €und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, näher bezeichnete Fotos, die auch im Urteil dargestellt sind durch 34 Fotografien aus dem Gutachten des Klägers Nr. …, betreffend das Motorrad Honda des Geschädigten D. künftig ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BGH aus dem Restwertbörsen-Urteil vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 -.

Fazit und Praxishinweis: Obwohl die Rechtslage eindeutig ist, stellen Kfz-Haftpflichtversicherer immer noch Bilder aus den Schadensgutachten ohne Einwilligung des Sachverständigen in die Internetrestwertbörse ein. Der Sachverständige ist Urheber der Lichtbilder. Ohne seine Einwilligung dürfen Lichtbilder aus den Schadensgutachten nicht in Internetrestwertbörsen eingestellt werden (vgl. BGH Urheberrechtsurteil Restwertbörse I ZR 68/08 = ZfS 2010, 554 = WRP 2010, 927 ; auch die Unfallzeitung berichtete darüber!).
Quellen
    • Foto: rukanoga - Fotolia.com