
Im Falle der rechtzeitigen und korrekten Schadensersatzleistung hätte der Geschädigte diese Anfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung nicht einholen müssen. Daher sind die durch die Deckungsanfrage entstandenen Rechtsanwaltskosten mit dem Unfallschaden verbundener Folgeschaden. Ohne das schädigende Ereignis hätte der Geschädigte diese Rechtsanwaltskosten wegen der Rechtsschutzanfrage nicht aufgewandt (vgl. Hansens RVG-Report 2010, 321ff.). Aber auch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges können diese Rechtsschutzanfragekosten dem Geschädigten zustehen. Hätte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Geschädigten – bei 100-prozentiger Haftung – voll ausgeglichen, wäre er hinsichtlich der restlichen Schäden nicht in Verzug geraten und damit hätte der Geschädigte die Rechtsschutzanfragekosten nicht aufwenden müssen. Daher ist es durchaus gerechtfertigt, dem Schädiger die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung allein aufgrund des bestehenden Verzuges aufzuerlegen (so: AG Oberndorf Urt. v. 12.11.2009 – 3 C 698/08 - ).
Der BGH hatte bereits durch den IX. Zivilsenat mit Urteil vom 10.1.2006 – IX ZR 43/05 – ( = BGH AGS 2006, 256 ff.) entschieden, dass auch die Kosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den privaten Unfallversicherer als adäquat kausal entstandener Schadensersatz zu ersetzen sind. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (BGH a.a.O.) . Dazu zählt der BGH ausdrücklich die Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Interessen auch erforderlich und zweckmäßig waren.
Nichts anderes kann für die Anwaltskosten gelten, die erforderlich waren, damit die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten eingeholt werden konnte. Da es im Schadensersatzrecht auf die subjektive Betrachtungsweise ankommt, ist entscheidend, ob der Geschädigte aus seiner Sicht die entstandenen Anwaltskosten für erforderlich und zweckmäßig ansehen durfte (so grds. BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 2005, 356) .Dabei legt der BGH besonderen Wert bei der Frage der Erforderlichkeit auf die subjektive Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen oder des Rechtsanwaltes. Um zu seinem Recht zu kommen, sind diese Kosten aus subjektiver Sicht des Geschädigten erforderlich.