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Am 7.6.2015 ereignete sich in Saarbrücken ein Verkehrsunfall. Dabei wurde das Kraftfahrzeug des Klägers, der von der Autobahn 620 kam und an der Ausfahrt Wilhelm-Heinrich-Brücke abfuhr, durch das Kraftfahrzeug der beklagten Fahrerin beschädigt.
Das Fahrzeug der beklagten Fahrerin ist bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert. An der Unfallstelle räumte die beklagte Fahrerin schriftlich ein, den Unfall verursacht zu haben. Die Beklagten schildern den Unfallhergang etwas anders.

Der Kläger begehrt mit der Klage vor dem Amtsgericht Saarbrücken den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1.727,88 € sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Gericht hat Beweis erhoben insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang. Das Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen-GmbH führte mehrere Berechnungen durch und konnte letztlich auch nicht den Unfallhergang aufklären. Gleichwohl hatte die Klage Erfolg.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf vollen Schadensersatz aus den §§ 7 I StVG, 115 VVG. Aufgrund der Beweisaufnahme gelangt das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass die Beklagten in voller Höhe haften, weil sie ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung des Klägers nicht beweisen können. Das Fahrzeug des Klägers wurde beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten beschädigt. Die Haftungsquote hängt von den wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen der Parteien nach § 17 II StVG ab, sofern nicht ein unwiderlegter Anscheinsbeweis für die Alleinhaftung gegen eine Partei eingreift oder eine Partei den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 III StVG führen kann. Der genaue Unfallhergang konnte nach den Zeugenaussagen, aber auch nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht aufgeklärt werden. Im Ergebnis ist zunächst festzustellen, dass ein grob fahrlässiger Verkehrsverstoß der beklagten Fahrzeugführerin vorlag, indem sie entgegen der Anordnung des Verkehrszeichens 267 zur StVO entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in den Verkehrskreisel einfahren wollte. Sie bremste, als sie ihren Fehler bemerkte ab und der Kläger fuhr auf.

Der Kläger verstieß gegen § 4 I StVO, weil er auffuhr. Ihm ist vorzuwerfen, dass er nicht mit der angepassten Geschwindigkeit gefahren ist bzw. einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Der Anscheinsbeweis für die Alleinhaftung gegen den Kläger greift jedoch nicht ein, da weder durch die Aussagen der Zeigen noch durch das technische Gutachten geklärt werden konnte, wie das Fahrzeug der Beklagten konkret vor das Fahrzeug des Klägers gelangte und ob eine typische Situation für einen schuldhaften Auffahrunfall vorlag. Den Unabwendbarkeitsbeweis kann keine der Parteien nachweisen. Weder die eine noch die andere Unfallschilderung ist bewiesen. Trotzdem braucht eine Abwägung der jeweiligen Verschuldens- und Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG nicht vorgenommen werden, da sich die Alleinhaftung der Beklagten aus der am Unfallort abgegebenen schriftlichen Erklärung der beklagten Fahrerin ergibt.

In der Erklärung der beklagten Fahrerin ist ein einseitiges Schuldbekenntnis zu sehen. Es führt dann zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Erklärenden, wenn der Erklärungsempfänger im Hinblick auf den Inhalt der Erklärung von weiteren Aufklärungsmaßnahmen oder der Sicherung von Beweisen absieht und sich dadurch seiner Beweissituation verschlechtert. Im vorliegenden Fall unterzeichnete die beklagte Fahrerin die entsprechende Erklärung, nachdem die Parteien über die Haftung gesprochen hatten. Insoweit kann sogar von einem schriftlichen Schuldanerkenntnis ausgegangen werden. Aufgrund der Beweislastumkehr gelingt es den Beklagten nicht, ein Mitverschulden oder eine Mithaftung des Klägers nachzuweisen. Die Beklagten haften damit im Ergebnis voll.

Fazit und Praxishinweis: Interessant sind die Ausführungen des erkennenden Gerichts zu der Beweislastumkehr bei Abgabe eines Schuldbekenntnisses am Unfallort. Wenn in der Tat der Geschädigte keine weiteren Beweissicherungsmaßnahmen unternimmt und ihm dann später die entsprechenden Beweise fehlen, so ist die Argumentation des AG Saarbrücken überzeugend. Wer eine derartige schriftliche Erklärung abgibt, muss sich nicht wundern, wenn die ungeklärte Unfallsituation dann zu seinen Lasten angenommen wird. Das schriftliche Schuldbekenntnis führt jedenfalls dann zu einer Umkehr der Beweislast, wenn der Erklärungsempfänger, in der Regel der Geschädigte, im Hinblick auf den Inhalt der Erklärung von weiteren Aufklärungsmaßnahmen oder der Beweissicherung absieht und sich dadurch seine Beweissituation verschlechtert.
Quellen
    • Foto: ufotopixl10 - Fotolia.com