
Zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Reparaturkosten ist es daher grundsätzlich geboten, einen Vergleich anzustellen zwischen den voraussichtlichen Reparaturkosten, die ein qualifizierter Sachverständiger im Auftrag des Geschädigten beweissichernd im Schadensgutachten festgestellt hat, und den Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen gebrauchten Ersatzfahrzeuges (Wiederbeschaffungswert). Bis zum Wiederbeschaffungswert kann auch der Reparaturaufwand verlangt werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich repariert und weiternutzt, wobei die Qualität der Reparatur keine Rolle spielt (BGHZ 154, 395). Problematisch wird es, wenn der
Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert übersteigt. Mit dem Urteil vom 15.10.1991 hat der BGH den Ersatz der Reparaturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert zugebilligt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung des vertrauten Fahrzeuges bestand(BGHZ 115, 364).
Diese Rechtsprechung des BGH wurde fortgeführt durch das Senats-Urteil vom 15.2.2005, wonach der Reparaturaufwand mit dem Integritätsaufschlag nur dann verlangt werden kann, die Reparatur bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige in seinem Schadensgutachten zur Grundlage seiner Kalkulation gemacht hat (BGH VersR 2005, 663). Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist die Reparatur im bis zu 130% Bereich sach- und fachgerecht durchzuführen und der Kfz-Eigentümer muss das reparierte Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzen (BGH DS 2008, 96 m. Anm. Wortmann; BGH DS 2008, 98; BGH DS 2008, 227; vgl. auch Wortmann DS 2008, 85 ff.).
Eine weitere Bariante des Reparaturkostenersatzanspruchs ist durch das Urteil des BGH vom 15.2.2005 (BGH VersR 2005, 665) entschieden worden. Danach können, wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert übersteigt, dem Geschädigten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret anfallen oder wenn der Geschädigte nachweislich wertmäßig in dem
Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Schadensersatzes auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.