AG Saarlouis urteilt zur Haftung bei einem Unfall auf KundenparkplatzAG Saarlouis Urteil vom 28.5.2015 – 28 C 1276/14 (70) –
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ersatz ihres Gesamtschadens in Höhe von 826,-- € zu. Nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen H. war der Beklagte zu 2. als Fahrer des rückwärts ausparkenden Pkws in Bewegung, als es zur Kollision der Fahrzeuge kam. Damit ist ein Verstoß des beklagten Fahrers gegen das allgemeine Gebot derRücksichtnahme des § 1 II StVO nachgewiesen. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer immer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Der Rückwärtsfahrende muss sich so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit einer Gefahr sein Fahrzeug sofort anhalten kann.
Kollidiert er beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke mit einem anderen Fahrzeug, spricht der Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm nicht der Nachweis gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (LG Saarbrücken NJW-RR 2014, 572). Demgegenüber ist ein Verschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht nachgewiesen. Im Rahmen der gebotenen Haftungsabwägung gemäß § 17 StVG trifft den Rückwärtsfahrer eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als denjenigen, der lediglich aufgrund einfacher Betriebsgefahr haftet. Grundsätzlich kommt des Zurücktreten der Betriebsgefahr bei Parkplatzunfällen auch nach der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verschulden des Rückwärtsfahrenden durch besondere Umstände erschwert ist (LG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1249; LG Saarbrücken DAR 2013, 520; LG Saarbrücken NJW-RR 2014, 572). Mithin bleibt es bei der Alleinhaftung des Beklagten zu 2.
Fazit und Praxishinweis: In diesem besonderen Fall, in dem nachgewiesen werden konnte, dass einer der beiden Fahrzeuge vor der Kollision eindeutig stand, erscheint die dem Rückwärtsfahrer aufgebürdete Alleinhaftung zutreffend zu sein. Wer rückwärtsfährt, der hat besondere Sorgfaltspflichten zu beachten. Insbesondere hat er ständig den rückwärtigen Verkehrsraum zu beachten. Kommt es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den rückwärtsfahrenden Fahrzeugführer.