Geschädigter muss nicht Auswahl nach günstigstem Sachverständigen anstellenAmtsgericht Hattingen Beschluss vom 6.10.2015 – 6 C 67/15 –
Das Amtsgericht Dortmund hat daher in der zitierten Entscheidung ebenfalls die Auffassung vertreten, es sei als angemessen anzusehen, wenn der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige ein Honorar berechne, das lediglich 10 Prozent über demjenigen liege, das die Versicherung des Beklagten als angemessen ansieht.Es ist nicht erkennbar, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.102,57 € diesen Anforderungen hier nicht genügt. Die durch den Sachverständigen erfolgte Einordnung der Schadensstufe sowie die abgerechneten Nebenkosten halten sich im Rahmen des Üblichen. Da es sich hier um eine ausgeschriebene gängige Frage handelt, sieht das Gericht keinen Anlass, die Berufung zuzulassen.
Fazit und Praxishinweis:
Zutreffend hat das erkennende Gericht auf die Rechtslage aus dem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90) hingewiesen. Danach bildet die vorgelegte Rechnung des Sachverständigen hinsichtlich der Höhe der Kosten ein Indiz für deren Erforderlichkeit.Allerdings geht die noch erforderliche Schadenshöhenmessung an der 10-prozentigen Grenze der von der Versicherung akzeptierten Höhe an der eigentlichen Schadenshöhenschätzung vorbei. Die Erstattung der eintrittspflichtigen Versicherung kann nie Maßstab für eine vom besonders freigestellten Tatrichter vorzunehmende Schadenhöhenschätzung sein. Maßstab kann nur sein, was der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung für erforderlich und zweckmäßig ansah. Nur dann, wenn evidente Überhöhungen oder grobe Rechen- und Übertragungsfehler vorliegen, kann der Geschädigte nicht mehr vollen Ersatz verlangen.