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Am 3.10.2015 ereignete sich in Homburg ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten erheblich beschädigt wurde. Der Geschädigte holte ein Schadensgutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen ein. Die berechneten Kosten des Sachverständigen zahlte der Geschädigte.
Der Versicherer des Schädigers kürzte diese um 44,13 €. In diesem war der Höchstrestwertbetrag aufgrund von drei Geboten des regionalen Bereichs aufgeführt. Zu dem Höchstbetrag veräußerte der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug. Nach der Veräußerung gab der eintrittspflichtige Versicherer ein erheblich höheres Restwertgebot ab. Die Parteien streiten jetzt noch über restliche Sachverständigenkosten, die die Versicherung um 44,13 € gekürzt hatte, und um die Höhe des Restwertes. Die Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Homburg hatte in vollem Umfang Erfolg.

Die Klage auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und des restlichen Restwertes ist begründet, nachdem die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung nur unvollständig Schadensersatz geleistet hatte. Dementsprechend ist die Beklagte verpflichtet, die streitgegenständlichen, noch nicht regulierten Restbeträge zu erstatten.

1. Zu den restlichen Sachverständigenkosten:

Aus der Rechnung des Sachverständigen stehen noch 44,13 € offen. Diese hat die Beklagte als eintrittspflichtige Kfz-Versicherung ebenfalls zu erstatten, nachdem der Geschädigte diese bereits an den Sachverständigen gezahlt hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Höhe des in Rechnung gestellten Betrages nicht zu beanstanden. Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann vom Schädiger die dafür erforderlichen Kosten erstattet verlangen. Dabei muss der Geschädigte keine Marktforschung betreiben, um den kostengünstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen. Soweit der BGH im Urteil vom 26.4.2016 - VI ZR 50/15 – (=DS 2016, 323 m. krit. Anm. Wortmann) entschieden hat, dass dem Geschädigten eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Preise obliegt, steht dies der Forderung des Klägers auf Erstattung der restlichen 44,1w3 € nicht entgegen. Die Abrechnung des Sachverständigen entspricht der aktuellen Rechtsprechung der Berufungskammer, der 13 S-Berufungskammer des LG Saarbrücken.

2. Zu dem restlichen Restwertbetrag:

Auch hinsichtlich des Restwertangebotes vermag sich das erkennende Gericht der Auffassung der Beklagten nicht anzuschließen, die meinte, dass der Geschädigte ein höheres Restwertgebot der Beklagten hätte abwarten müssen, bevor er das Unfallfahrzeug zu dem Wert im Gutachten veräußert. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung vor dem Verkauf des Unfallfahrzeuges die Möglichkeit einzuräumen, ein höheres Restwertgebot abzugeben. Die Annahme einer derartigen, von der Versicherung gewünschten, Verpflichtung des Geschädigten würde ansonsten gegen § 249 II 1 BGB verstoßen, da dadurch die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Der Geschädigte war nicht verpflichtet ein höheres Restwertgebot der Versicherung abzuwarten. Entsprechend der Angaben des Schadensgutachters konnte und durfte er das Fahrzeug veräußern. Das erst später zugegangene höhere Restwertgebot der Beklagten ist unerheblich.

Fazit und Praxishinweis: Das erkennende Amtsgericht Homburg an der Saar hat mit zutreffender Begründung sowohl die restlichen Sachverständigenkosten als auch den restlichen Restwert dem Geschädigten zugesprochen. Grundsätzlich ist das im Schadensgutachten aufgeführte Höchstrestwertgebot maßgeblich. Der Geschädigte muss der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung keine Möglichkeit einräumen, ein höheres Restwertgebot abzugeben. Der Geschädigte kann grundsätzlich zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert das Unfallfahrzeug veräußern. Er muss nicht auf höhere Angebote der Versicherung warten. Gereichte, die anderer Auffassung sind, verkennen die Bedeutung der Ersetzungsbefugnis im Rahmen des § 249 II BGB (vgl. OLG Köln Urt. v. 30.7.2015 – 3 U 46/15 -; vgl. auch die Ausführungen zum Restwert im FAQ der Unfallzeitung.
Quellen
    • Foto: Martin Lehotkay