Verhältnismäßig hohe Mietwagenkosten sind nicht zu erstattenAG Kehl Urteil vom 18.2.2015 – 4 C 344/14 –
Der Kläger kann von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung aus Anlass des Unfalls vom 26.10.2013 keine weiteren Mietwagenkosten beanspruchen. Zwar sind die durch die Instandsetzung des verunfallten Fahrzeugs bedingten Mietwagenkosten regelmäßig ein nach § 249 II BGB zu ersetzender Schaden. Allerdings sind Mietwagenkosten nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das Unfallereignis und die dadurch eingetretene Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen weiteren Schadensersatzanspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten . Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hat auf die berechneten Mietwagenkosten bereits 526,50 € gezahlt, und damit mehr gezahlt als die vom Kläger gefahrenen 156 km mit einem Taxi gekostet hätten. Umstände, die eine Mietwagennutzung unabhängig von einem bestimmten Fahrbedarf rechtfertigen und die Anmietung daher erforderlich erscheinen lassen, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgetragen. Nach BGH NJW 2013, 1149 ff. liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Geschädigten. Die Klage war daher abzuweisen.
Fazit und Praxishinweis: Das Gericht hat in dem konkreten Fall die Darlegungs- und Beweislast unzutreffend berücksichtigt. Der Geschädigte hat eine Rechnung vorgelegt. Diese Rechnung hat Indizwirkung (BGH NJW 2014, 1947 ff.). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung (BGH aaO. Rn 8). Verlangt ein Geschädigter allerdings – wie im vorliegenden Fall - von sich aus weniger als sich aus Differenz aus dem Rechnungsbetrag und dem erstatteten Betrag ergibt, macht er deutlich, dass er sich nicht mehr auf die Indizwirkung bezieht. Im vorliegenden Fall kommt dann ausnahmsweise der Rechnung keine Indizwirkung mehr zu.