LG Köln zur Verkehrssicherungspflicht beim Abstellen von FahrrädernLG Köln Urteil vom 25.8.2015 – 11 S 387/14 –
Ein umstürzendes Fahrrad kann Schäden am Eigentum Dritter verursachen, wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt. Soweit das AG Lichtenberg mit Urteil vom 28.6.2006 – 14 C 120/06 – das anders sieht, so folgt die erkennende Berufungskammer dem nicht. Die Beklagte hat auch insoweit gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie das Fahrrad nur an den Fahrradständer lehnte und es nicht festkettete. Neben dem Fahrradständer befindet sich die Straße, an der Fahrzeuge parken dürfen. Die Gefahr, dass das nicht angekettete Fahrrad umstürzen könnte, war nicht aus der Luft gegriffen. Die Beklagte hätte an eine solche Situation denken müssen, denn sie war nicht abwegig. Die Beschädigungen an dem Kraftfahrzeug sind auch adäquat kausal auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen. Der Geschädigte muss sich ein Mitverschulden nicht anrechnen lassen. Das Amtsgericht hatte bereits ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB verneint.
Fazit und Praxishinweis:
Wer ein Fahrrad unbefestigtabstellt, der schafft eine Gefahrenquelle, durch die andere an ihrem Eigentum beschädigt werden können. Es besteht daher grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht, für einen sicheren Standpunkt zu sorgen und möglichst Gefahren anderer auszuschließen, indem ein Umstürzen vermieden werden kann. Dies kann durch ein Befestigen des Rades an dem Fahrradständer geschehen.