2. Im Fall, dass die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Einwilligung des Sachverständigen dessen Schadensbilder in eine Restwertbörse einstellt oder durch Beauftragte, z.B. Prüfdienstleister (vgl. hierzu: OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385 f. m.w.N.), einstellen lässt, ergibt sich für den Sachverständigen aus der Verletzung des § 72 UrhG ein Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr. Der I. Zivilsenat des BGH hat mit dem Urheberrechtsurteil vom 29.4.2010 das Einscannen und Veröffentlichen der Lichtbilder in der Internetrestwertbörse als rechtswidrig angesehen, wenn die Einwilligung des Sachverständigen fehlte (Urheberrechtsurteil des BGH v. 29.4.2010 – I ZR 68/08 -
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