Diese Kosten sind Rechtsverfolgungskosten, weil der Geschädigte regelmäßig mangels hinreichender Sachkenntnis ohne sachverständige Beratung nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist. Zu der sachverständigen Beratung gehört auch die Stellungnahme zu den Kürzungspositionen. Diese Fragen kann ein Laie nicht beantworten, so dass der Geschädigte als technischer Laie die Stellungnahme des Sachverständigen für erforderlich erachten durfte (vgl. AG Frankfurt/Oder Urt. v. 9.3.2006 – 2.6 C 979/05 -; AG Saarbrücken Urt. v. 22.11.2007 – 5 C 489/07 -; AG Essen Urt. v. 6.10.2008 – 11 C 343/08 -; AG Aachen Urt. v. 15.9.2008 – 120 C 225/08 -; Wortmann DS 2009, 300, 304).
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