Zur Zeit werden von den Gerichten Unkostenpauschalen von 20 bis 30 Euro zuerkannt. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in der allgemeinen Unkostenpauschale kein Teilbetrag für Zeitversäumnis enthalten ist, denn für Freizeitverlust steht dem Geschädigten kein Ersatzanspruch zu(BGH NJW 1980, 1518).
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