Sturz auf Motocross-AnlageOLG Schleswig, Az.: 11 U 91/14
Motocross sei eine gefährliche Sportart, führten die Richter aus, der Veranstalter müsse nur vor Gefahren schützen, die "über das übliche Risiko" hinausgingen, brauche aber nicht "allen erdenklichen Gefahren" vorzubeugen. Daher seien Streckenposten an gefährlichen Stellen wie bei Wettbewerben nicht erforderlich, weil nicht üblich. Zwar dürfe die Nutzung der Anlage nicht regellos oder völlig unbewacht sein, ein Reglement und ein auf ihre Einhaltung wachender Platzwart reichten jedoch, wie im vorliegenden Fall, aus, hieß es im Urteil. (OLG Schleswig, Az.: 11 U 91/14)