LG Essen urteilt im Berufungsverfahren zu den Sachverständigenkosten nach UnfallLG Essen Berufungsurteil vom 19.1.2016 – 15 S 123/15 –
Für die Kammer ist auch nicht erkennbar, dass die Rechnung des Sachverständigen R. so hoch ausgefallen ist, dass von einer Überschreitung der üblichen Honorarsätze auszugehen ist, die der Geschädigte hätte erkennen können (vgl. BGH VersR 2014, 474 ff; BGH VersR 2014, 1141 ff.). Der Einwand des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, die BGH-Entscheidungen setzten eine Bezahlung der Rechnung durch den Geschädigten voraus, ist so nicht zutreffend, denn der BGH hatte in der angegebenen Entscheidung (BGH VersR 2014, 1141 ff.) ebenfalls über eine dem Sachverständigen abgetretene und damit noch nicht bezahlte Sachverständigenkostenforderung zu entscheiden. Die Berufung hat daher in der Sache keinen Erfolg.
Fazit und Praxishinweis:
Zu Recht hat die Berufungskammer des LG Essen die Berufung zurückgewiesen. Das Amtsgericht Bottrop hatte bereits zutreffend die restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten dem klagenden Sachverständigen zugesprochen. Denn die vom Kläger berechneten Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
Ebenso können die berechneten Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Dabei bilden die berechneten Kosten sogar ein Indiz für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten. An Richtlinien und Tabellen der Kfz-Haftpflichtversicherungen sind weder der Geschädigte noch die begutachtenden Sachverständigen gebunden. Weder das Gesprächsergebnis eines Sachverständigenverbandes mit der HUK-COBURG noch das Honorartableau der HUK-COBURG können Maßstab für die Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten sein. Auch dies hat das Landgericht Essen klar dargestellt. Insoweit verdient die Entscheidung besondere Beachtung.