AG München entscheidet bei Sachverständigenkosten nicht nach LG MünchenAG München Hinweisverfügung vom 13.7.2015 – 334 C 16095/15 –
Die zuständige Amtsrichterin wies nunmehr die Parteien, insbesondere die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung auf die Rechtsprechung des OLG München hin. Die JVEG-basierte Überprüfung aus der Rechtsprechung des LG München wurde abgelehnt.
Das Gericht weist die Parteien, insbesondere die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hin, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts und der aktuellen Rechtsprechung des OLG München (siehe Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 -) auch in dem Fall, dass der Sachverständige selbst nach Abtretung die Sachverständigenkosten geltend macht, eine Gesamtbetrachtung der Rechnung vorzunehmen ist. Entscheidend ist die Frage, ob der Gesamtbetrag der Sachverständigenrechnung gemäß § 632 BGB der für die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens üblichen Vergütung entspricht. Auf den zu entscheidenden Fall bezogen, erscheint die Rechnung über 1.119,04 € bei Reparaturkosten in Höhe von über 10.324,-- € sich im Rahmen des in München branchenüblichen Bereichszu bewegen. Die klagende Partei nimmt insoweit insbesondere Bezugauf die Honorarumfrage des BVSK.
Fazit und Praxishinweis: Die erkennende Amtsrichterin der 334. Zivilabteilung des AG München weist zu Recht auf die Rechtsprechung des OLG München aus dem Beschluss vom 12.3.2015 hin (die Unfallzeitung berichtete darüber!). Mit dem Beschluss vom 12.3.2015 hatte das OLG München die vom LG München favorisierte Kontrolle der Sachverständigenkosten an den Regelungen des JVEG beanstandet.