Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist keine öffentliche UrkundeBundesgerichtshof, Az.: 1 StR 31/14
Die enthaltenen Halterdaten haben keine Beweiskraft für seine Identität, weil sie nicht beurkundet werden. Darin unterscheidet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II etwa vom Führerschein, der die Identität einer Person für eine Fahrerlaubnis beweist ( Bundesgerichtshof , Az.: 1 StR 31/14). Zum Unterschied zwischen Fahrzeughalter und -eigentümer: Ein Eigentümer ist zum Beispiel ein Leasingunternehmen oder ein privater Autokäufer. Fahrzeughalter ist dagegen der Leasingnehmer oder ein Familienmitglied des Käufers, das über einen günstigeren Versicherungstarif verfügt, weshalb das Auto auf ihn zugelassen wurde. Eigentümer und Halter können aber auch eine einzige Person sein.