Bei defekter Zugtoilette kein Schmerzensgeldanspruch bei unkontrollierter BlasenentleerungLG Trier Berufungsurteil vom 19.2.2016 – 1 S 131/15 –
Die Berufung hat Erfolg. Der Klägerin steht als Bahnkundin gegenüber der beklagten Deutschen Bahn kein Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Die Klägerin hat sich selbst in diese missliche Situation der unkontrollierten Entleerung der Blase gebracht. Sie hätte an einer der insgesamt 30 Haltestellen aussteigen können und auf den jeweiligen Bahnhöfen eine Toilette aufsuchen können. Es ist ihr auch zuzumuten gewesen, dann einen späteren Zug nach Trier zu nehmen. Insoweit steht der Klägerin kein Anspruch auf Schmerzensgeld zur Seite.Allerdings muss sich die beklagte Deutsche Bahn auch darauf hinweisen lassen, dass sie nicht ganz ohne Schuld an der misslichen Situation ist. Die Deutsche Bahn hätte vor dem Einsteigen der Fahrgäste darauf hinweisen müssen, dass die einzige Zugtoilette defekt und nicht zu benutzen ist. DieserHinweispflicht ist die Bahn unstreitig nicht nachgekommen. Gleichwohl begründet dieser Pflichtenverstoß keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, wenn es im Zug zu einer unkontrollierten Blasenentleerungkommt. Der Klägerin war auch zuzumuten, an den Bahnhöfen auszusteigen, da es sich auf der Strecke nicht um menschenleere Bahnhöfe handelte.
Ob die Deutsche Bahn AG durchgehend eine funktionsfähige Zugtoilette aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrages anzubieten hat, muss die erkennende Kammer nicht entscheiden.
Fazit und Praxishinweis:
Wenn die Zugtoilette nicht zu benutzen ist, hat grundsätzlich der Fahrgast keinen Schmerzensgeldanspruch, wenn es zu einer unkontrollierten Blasenentleerung während der Fahrt kommt, allerdings auf der Fahrt an verschiedenen Bahnhöfen der Zug hält und ein Aussteigen dem Fahrgast zuzumuten ist. Zuzumuten ist ein Aussteigen dann, wenn es sich nicht um menschenleere Bahnhöfe handelt und eine baldige Weiterfahrt möglich ist.