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Privatunternehmen sind bei Tempokontrollen enge Grenzen gesetzt
Private können Messgeräte und Personal stellen / Die Entscheidungen müssen bei der Behörde liegen

RobGal

Wenn private Firmen für staatliche Aufgaben herangezogen werden, ist das immer etwas heikel. Denn das Interesse am Gewinn kann mit dem öffentlichen Auftrag kollidieren, etwas für die Allgemeinheit Nützliches möglichst kostengünstig auf die Beine zu stellen.
Wenn dann noch sensible Daten von Bürgern berührt sind, muss der staatliche Auftraggeber penibel darauf achten, dass er die Maßnahmen der Privatunternehmen in jedem Schritt kontrolliert und die Letztentscheidung und -verantwortung nicht aus der Hand gibt. Das gilt auch und erst recht für Kontrollen von Temposündern auf den Straßen, wo nicht das Interesse dominieren darf, möglichst viele Autofahrer abzukassieren, vielmehr hat die Verkehrssicherheit im Mittelpunkt zu stehen. Dabei müssen die erhobenen Daten der Autos und ihrer Fahrer sorgsam behandelt.

In der Bundesrepublik gibt es für die Durchführung von Tempokontrollen keine einheitlichen Richtlinien. Jedes Bundesland hat dafür seine eigenen Gesetze, Erlasse, Verordnungen. Häufig werden private Unternehmen in die Tempokontrollen „aus rein wirtschaftlichen Gründen“ eingebunden, „weil die auswertenden Firmen lediglich die verwertbaren Messungen bezahlt bekommen“, wie ADAC-Juristen erläutern.

Zwar kann die Geschwindigkeitsmessung laut ADAC in der Regel nicht an Dritte übertragen werden, weil sie eine hoheitliche Aufgabe darstellt, die einzig dem Staat zukommt. Jedoch kann die Behörde Aufgaben an private Firmen übertragen, wie eine Messstation einzurichten, ebenso können die Messgeräte von privat geleast oder gemietet werden. Das wird in Bayern, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen so gemacht. Dabei muss aber eines klar sein: Die Auswertung der Messdaten „muss in hoheitlicher Hand bleiben“, unterstreichen die ADAC-Juristen. Das bedeutet, dass die Behörde jederzeit „Herrin des Verfahrens“ bleiben muss. In der Praxis ist es zwar „grundsätzlich möglich, hoheitliches Handeln zu delegieren“. Doch dann muss das Personal, das die gemessenen Daten auswertet, entsprechend geschult werden, und „die von den privaten Firmen erlangten Daten müssen in der Hand der Behörde bleiben“.

So kommt der Temposünder ungeschoren davon

Gibt ein Bundesland sowohl das Messverfahren wie auch die Auswertung in private Hände, dann kann die Folge möglicherweise sein, dass die so ermittelten Ergebnisse unter ein „Beweisverwertungsverbot“ fallen. Dann kann eine ermittelte Tempoüberschreitung nicht verwendet werden, der Temposünder darf juristisch nicht verfolgt oder belangt werden.

In insgesamt neun Bundesländern werden Geschwindigkeitsmessungen ausschließlich von der Polizei durchgeführt, private Unternehmen bleiben draußen, ergab eine Umfrage der ADAC-Juristen bei den zuständigen Ministerien der Bundesländer im vergangenen Jahr. Wo Private doch eingesetzt werden, müssen Richtlinien, Erlasse oder Verwaltungsvorschriften enge Grenzen setzen. Die Regelungen sind sehr genau, unterscheiden sich aber von Bundesland zu Bundesland in Details. In Bayern etwa können private Unternehmen den Gemeinden „Arbeitnehmer überlassen“, aber „die Verfolgung und Ahndung mit allen damit verbundenen Aufgaben bleibt hoheitlich“, lautet die Auskunft aus dem Münchner Innenministerium. Auf rein technische Hilfe beschränkt ist der Einsatz von Privaten bei der Tempokontrolle in Brandenburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern. Auch in Nordrhein-Westfalen ist die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Unternehmen „unzulässig“. Laut Innenministerium dürfen Kommunen bei Geschwindigkeitskontrollen sich Privater höchstens als Verwaltungshelfer bedienen. Beispielsweise indem sie Messpersonal und Messgeräte zur Verfügung stellen. Doch Entscheidungen zu „Ort, Zeitpunkt und Umfang der Kontrollen darf nur durch die Ordnungsbehörde erfolgen“. Ähnliche Regelungen gelten auch in Rheinland-Pfalz und Sachsen.
Quellen
    • Text: Beate M. Glaser (Kb)
    • Foto: Peter Maszlen - Fotolia.com