Sachverständigenkosten sind auch bei kalkulierten Reparaturkosten von 761,-- € zu erstattenAmtsgericht Wuppertal Urteil vom 10.12.2015 – 33 C 453/13 –
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung derberechneten Gutachterkosten. Die Haftung aus dem streitigen Unfallereignis liegtunstreitig bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung. Aufgrund des Unfallereignisses schuldet die Beklagte daher vollen Schadensersatz. Dem Kläger ist infolge der Beauftragung des Kfz-Schadenssachverständigen ein Schaden entstanden, der durch das Unfallereignis sozusagen herausgefordert und daher im Wege sogenannter psychischer Mittel der Kausalität verursacht worden ist. Auch bei einem kalkulierten Schaden von rund 761,-- € sind die Gutachterkosten zu erstatten. Sichere Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Schaden, der fiktive Reparaturkosten in Höhe von circa 761,-- € erfordert, dem Kläger ohne weiteres einsichtig gewesen sei, dass er die exakten Betrag der im Reparaturwege anfallenden Wiederherstellungskosten ohne Risiko mittels eines Kostenanschlags einer Reparaturwerkstatt erfahren könne, liegen nicht vor. Demnach schuldet die Beklagte dem Kläger die Vergütung für das Schadensgutachten in Höhe von 299,80 €.
Fazit und Praxishinweis:
Auch bei Bagatellschäden sind regelmäßig die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu erstatten, denn es kommt auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an. Nur dann, wenn der Geschädigte zweifelsfrei selbst feststellen kann, dass der Reparaturaufwand geringfügig ist, darf er kein kostenintensives Schadensgutachten in Auftrag geben. Welcher Geschädigte kann aber als technischer Laie schon überblicken, ob ein Fahrzeugschaden zweifelsfrei unter circa 715,-- € liegen wird. Im Übrigen sind nur reine Lackschäden als Bagatellschäden anerkannt (vgl. BGH DS 2008, 104, 106). Vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Unfallzeitung unter Bagatellschaden im FAQ.