Das Oberlandesgericht Hamm gab der Frau aber Recht. Eine Inspektion bedeutet, das Auto gebrauchs- und fahrbereit zu machen, argumentierten die Richter, das habe die Autofahrerin erwarten können. Daher müsse die Werkstatt sich über Rückrufaktionen informieren. Außerdem bezeichne sie sich in der Werbung als autorisierte Service-Fachwerkstatt des US-Herstellers und habe Kenntnis davon gehabt, dass Halter eines grauimportierten Produktes bei einer Rückrufaktion nicht angeschrieben werden. (OLG Hamm, Az.: 12 U 101/16)
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