Kosten der Probefahrt sind nach Reparatur zu erstattenAmtsgericht Tettnang Urteil vom 10.2.2016 – 8C 388/15 –
Es macht keinenUnterschied, ob die vom Geschädigten beauftragte Reparaturwerkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten der von ihm beauftragten Werkstatt abzunehmen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Geschädigte mit der Beauftragung der Reparaturwerkstatt die Schadensbeseitigungspflicht des Schädigers durchführen lässt.Hätte der Geschädigte, wie es § 249 I BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, so hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müsse. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann. Der Kläger hat eine anerkannte Fachwerkstatt mit der Behebung des Unfallschadens beauftragt. Ein Auswahlverschulden ist ihm daher nicht vorzuwerfen.
Fazit und Praxishinweis:
Zu Recht hat das Amtsgericht Tettnang darauf hingewiesen, dass das Werkstatt- sowie auch das Prognoserisiko der Schädiger trägt (vgl. BGHZ 63, 162 ff; vgl. auch Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist, was schon nicht der Fall ist, wenn der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen und eine anerkannte Kfz-Werkstatt beauftragt, liegt das Prognose- und Werkstattrisiko bei dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Allerdings ist der Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht völlig rechtlos, denn diese können den Vorteilsausgleich suchen, indem sie sich eventuelle Ausgleichsansprüche abtreten lassen (Imhof/Wortmann aaO.).