Zur Haftung des Betreibers bei Unfall in Waschanlage bei falscher Fahrzeugpositionierung durch KundenLG Nürnberg-Fürth Urteil vom 18.5.2017 – 2 O 8988/16 –
Die zulässige Klage ist nur zu einem Drittel begründet. Zwar ist dem Betreiber der Waschanlage eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Der Betreiber der Waschanlage hätte durch geeignete Maßnahmen – seien es personeller oder technischer Art – dafür sorgen müssen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug schief aufgestellt ist. Er hätte dafür sorgen müssen, dass in dem Fall, in dem ein Fahrzeug nicht mittig positioniert ist, sich die Anlage nicht in Betrieb setzt. Die Tatsache, dass eine Falschpositionierung in Längsrichtung angezeigt wird, beweist, dass es technisch möglich ist, falsche Positionen, auch in Bezug auf die inneren Begrenzungslinien, anzuzeigen. Der Hinweis in der Betriebsanleitung, wonach das Fahrzeug mittig zwischen den inneren Begrenzungsschienen der Waschanlage zu positionieren ist, erweckt den Eindruck, dass eine falsche Position des Fahrzeugs – unabhängig von der Ausrichtung – angezeigt werde, zumal Falschpositionierungen in Längsrichtung angezeigt werden. Allerdings trägt die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen des Unfallschadens. Sie hätte erkennen können, dass ihr Fahrzeug schief in der Waschanlage stand. Sie hätte daher den Waschvorgang nicht einleiten dürfen. Sie hätte auch erkennen können, dass es bei dieser schiefen Position des Fahrzeugs während des Waschvorgangs zu Beschädigungen am Fahrzeug hätte kommen können. Das erkennende Gericht sieht das Mitverschulden der Klägerin mit 2/3 bewertet.
Fazit und Praxishinweis: Dem erkennenden Gericht ist insoweit zuzustimmen, dass grundsätzlich der Waschstraßenbetreiber für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage haftet. Dabei muss der Waschstraßenbetreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Waschanlage gefahrlos und ohne Schäden zu verursachen benutzt werden kann. Gegebenenfalls hat er mit personellen oder technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die Waschanlage gefahrlos benutzt werden kann. Handelt es sich bei der Waschanlage um eine sogenannte Portalwaschanlage, wobei die Bedienung durch den Kunden selbständig erfolgt, so hat er zusätzlich dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge richtig positioniert werden, d.h. mittig zwischen den beiden inneren Begrenzungslinien aufgestellt werden.