Handy-Nutzung am SteuerOLG Hamm, Az.: 1 RBs 1/14
40 Euro sollte er zahlen. Dagegen ging der Mann vor Gericht und bekam In der zweiten Instanz recht.
Denn: Die Straßenverkehrsordnung legt fest, dass man ein Mobiltelefon nicht am Lenkrad eines fahrenden Autos und bei laufendem Motor benutzen darf. Das Auto des Mannes stand aber, und die Start-Stopp-Automatik hatte den Motor ausgestellt. Einen Unterschied zwischen dem manuellen und dem automatischen Ausschalten des Motors wollte das Gericht nicht machen. Übrigens: Am Steuer eines fahrenden Autos ist jegliche Handy-Nutzung verboten, auch das Lesen von Textnachrichten oder der Blick in den Kalender. (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 1/14)