
OLG Frankfurt urteilt zur Einschaltung eines Anwalts bei UnfallschädenOLG Frankfurt am Main Urteil vom 2.12.2014 – 22 U 171/13 –
Die im vorliegenden Rechtsstreit nach einem Verkehrsunfall entstandenen Kosten eines vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalts sind auch bei einfach gelagerten Fällen vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu tragen. Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten , Stundenverrechnungssätzen, Sachverständigenkosten, und anderen Schadenspositionen lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agierendes Mietwagenunternehmen (vgl. AG Frankfurt am Main Urteil vom 13.2.2007 -31 C 2956/06 – NZV 07, 426) oder ein Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt (vgl. dazu: AG Darmstadt Urteil vom 4.7.2007 – 300 C 159/07 -).
Da hier weder ein Mietwagenunternehmen noch eine Leasingfirma die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen hatte, liegen die Ausnahmen nicht vor. Es ist daher von dem Grundsatz auszugehen, dass auch bei einfach gelagerten Unfallsachen, die sich eventuell später dann doch noch zu komplizierten Schadensersatzangelegenheiten ausweiten, anwaltliche Hilfe erforderlich ist. Die Kosten des Rechtsanwalts hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zu zahlen.
Fazit und Praxishinweis: Mit erfreulicher Klarheit hat der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt zu der Frage der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung auch bei vermeintlich einfach gelagerten Unfallsachen entschieden.Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Die Flut der im Verkehrsrecht und im Unfallschadensrecht ergangenen Urteile ist für einen juristischen Laien nicht überschaubar. Im Übrigen können auch bei einfach gelagerten Unfallsachen bei der Schadensregulierung Probleme bei einzelnen Schadenspositionen auftreten. Die Palette der Kürzungen durch die Kfz-Haftpflichtversicherungen ist breit gefächert.