Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu Autounfällen beim Rückwärtsausparken geändert. Nach dem Grundsatz des "Anscheinsbeweises", wonach rückwärts ausparkende Autofahrer bei einer Kollision so lange als schuldig gelten, bis sie das Gegenteil beweisen, mussten die Unfallgegner bislang jeweils selbst für ihre Reparaturkosten aufkommen.
BGH Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 –
Am 6.6.2013 ereignete sich auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Baumarktes im Amtsgerichtsbezirk Strausberg ein Verkehrsunfall zweier rückwärts ausparkender Kraftfahrzeuge. Der spätere Kläger parkte mit seinem Pkw rückwärts aus seiner Parkbucht aus. Es kam zum Zusammenstoß mit dem ebenfalls rückwärts ausparkenden Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs, wobei der Kläger behauptete, im Zeitpunkt der Kollision gestanden zu haben. Das bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherte Fahrzeug war unstreitig in Fahrt, als es mit dem stehenden Fahrzeug kollidierte.