Aufenthaltserlaubnis mit Lichtbild ist als Dokument für einen Führerscheinantrag ausreichendVGH Kassel, Az.:2 A 732/14
Ein bemerkenswertes Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel gesprochen. In dem Verfahren ging es um die fehlende Geburtsurkunde eines Asylbewerbers, der den Führerschein machen wollte. Die Richter stellten fest, dass eine Aufenthaltserlaubnis mit Lichtbild für einen Antrag zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung genügt. Eine solche Aufenthaltsgenehmigung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ein amtliches Dokument und reicht im Falle eines Führerscheinantrags zum Nachweis von Tag und Ort der Geburt aus. Das gilt auch dann, wenn die Aufenthaltserlaubnis einen Hinweis enthält, dass die Daten zur Person vom Asylbewerber selbst stammen.