AG Mitte urteilt über 19-prozentige Mehrwertsteuer bei Wiederbeschaffung und Stellungnahmekosten nach UnfallAG Mitte Urteil vom 26.9.2018 – 28 C 3089/18
Immer wieder kommt es vor, dass eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall versuchen, die von ihnen zu erbringenden Schadensersatzleistungen zu reduzieren. Wenn der Geschädigte einen Schaden konkret abrechnet und bei der Schadensbeseitigung Umsatzsteuer angefallen ist, so ist diese nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ersetzen. Das gilt auch, wenn für das verunfallte Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, für das Mehrwertsteuer angefallen ist.