OLG Koblenz urteilt zu Brandschäden durch HimmelslaternenOLG Koblenz Urteil vom 15.10.2015 – 6 U 923/14 –
Die Kläger sind Miteigentümer eines Yachthafens in Rheinland-Pfalz. Der Steg dieses Yachthafens wurde am 4.4.2009 durch einen Brand beschädigt. Ca. 300 Meter Luftlinie entfernt befindet sich ein Schützenhaus. In dieser Nach feierte die Tochter der Brautmutter dort Hochzeit. Die Mutter der Braut hatte fünf chinesische Himmelslaternen gekauft. Die Hochzeitsgesellschaft ließ vier Himmelslaternen in den Nachthimmel steigen. Zur gleichen Zeit hatten aber auch noch andere Leute, die nicht zur Hochzeitsgesellschaft zählten Himmelslaternen aufsteigen lassen. Um 23.33 Uhr wurde der Feuerwehr der Brand am Steg gemeldet. Die Verwendung der Himmelslaternen war zur Unfallzeit in Rheinland-Pfalz erlaubt. Erst seit dem 12.9.2009 sind derartige Himmelslaternen verboten. Die Kläger verlangen von der Braut Schadensersatz für die Beschädigung des Stegs.