Waschstraßenbetreiber haftet für abgebrochene Antenne bei Kenntnis des MitarbeitersAG Dortmund Urteil vom 29.5.2018 – 425 C 9258/17
Bei Schäden an den in einer Waschstraße zu reinigenden Fahrzeugen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über die Haftung. So war es auch in dem Fall, der dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29.5.2018 – 425 C 9258/17 – zugrunde liegt. Das erkennende Gericht nahm eine volle Haftung des Waschstraßenbetreibers an, wenn in der Waschanlage die Antenne beim Waschvorgang abbricht und ein Mitarbeiter bemerkt hatte, dass das Fahrzeug vor der Einfahrt in die Waschstraße noch eine Antenne auf dem Dach hatte. Das Amtsgericht hat den Waschstraßenbetreiber zum Schadensersatz verurteilt.