AG Bochum legt für Sachverständigenkosten BVSK-Honorarbefragung 2015 zugrundeAG Bochum Urteil vom 7.1.2016 – 45 C 186/15 –
Am 31.2015 ereignete sich n Bochum ein Verkehrsunfall, der durch den Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeuges verursacht wurde. Der Geschädigte beauftragte einen örtlichen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er einen Schadensbetrag von 1.412,36 €. Neben dem Grundhonorar von 305,-- € berechnete der Sachverständige Nebenkosten für Lichtbilder, Schreib- und Bürokosten etc. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten war, klagte dieser den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bochum ein. Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.