AG Köln verneint nach Unfall eine merkantile Wertminderung bei geschraubten KarosserieteilenAG Köln Urteil vom 26.10.2017 – 271 C 186/17 –
Die merkantile Wertminderung ist immer wieder Streitpunkt bei der Schadensregulierung. Denn ein unfallrepariertes Fahrzeug wird am Markt geringer bewertet als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Differenzbetrag wird als merkantiler Minderwert bezeichnet und ist regelmäßig vom Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherer im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Der Schädiger ist nämlich im Rahmen des ihm obliegenden Schadensersatzes verpflichtet, den vor dem Schadensereignis liegenden Zustand wiederherzustellen. Da die Tatsache des Unfallereignisses nicht rückgängig gemacht werden kann, ist eben dieser Differenzbetrag als merkantiler Minderwert zu ersetzen.