Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.10.2017 – 31 C 1699/17 (74)
Bei der regelmäßig von Geschädigten eines Verkehrsunfalls geltend gemachten allgemeinen Unkostenpauschale kommt es immer wieder zu Streit über die Höhe des erforderlichen Geldbetrages. Die allgemeine Unkostenpauschale soll die Unkosten, die der Geschädigte nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall hat, wie Laufereien zum Sachverständigen, zum Rechtsanwalt, zur Werkstatt, Porti und Telefonkosten, abdecken.
Immer wieder kommt es bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden zu Kürzungen durch die voll einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer. So werden neuerdings auch die Rechnungen der Fachwerkstätten wegen angeblicher Überteuerung gekürzt. Mit klaren Worten hat jetzt das Amtsgericht Sonthofen mit dem nachfolgend dargestellten Urteil darauf verwiesen, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt und dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Überhöhte Preise gehen daher grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.
AG Köln Hinweisbeschluss vom 3.5.2016 – 269 C 72/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beanspruchte der Geschädigte von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz seiner Unfallschäden, unter anderem auch Ersatz der allgemeinen Unkostenpauschale, die er mit 25,-- € bezifferte. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung weigerte sich beharrlich, diesen Betrag zu erstatten.
Die Schadensersatzpflicht des Schädigers und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch Folgekosten, die ursächlich mit dem Schadensereignis Verkehrsunfall in Zusammenhang stehen.