Am 16.12.2013 ereignete sich im Amtsgerichtsbezirk Schwabach auf der BAB 6 ein Verkehrsunfall, bei dem der VW-Pkw des späteren Klägers so stark beschädigt wurde, dass er nicht mehr verkehrssicher war.
AG Köln Hinweisbeschluss vom 3.5.2016 – 269 C 72/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beanspruchte der Geschädigte von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz seiner Unfallschäden, unter anderem auch Ersatz der allgemeinen Unkostenpauschale, die er mit 25,-- € bezifferte. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung weigerte sich beharrlich, diesen Betrag zu erstatten.