Sie sind zwar selten, kommen aber hin und wieder vor: Stürze in Omnibussen. Dabei sind Stürze in Linienbussen häufiger als solche in Reisebussen. Über einen Sturz im Linienbus beim Anfahren von einer Haltestelle hatte der 14. Zivilsenat des OLG Celle letztinstanzlich zu entscheiden. Erstinstanzlich hatte das Landgericht Lüneburg eine Haftung des Busfahrers für den Sturz des Fahrgastes während des Anfahrens des Busses verneint. Die dagegen gerichtete Berufung des Geschädigten hatte keinen Erfolg.
Immer wieder kommt es zu Verkehrsunfällen mit Fußgängern. Häufig trägt dann der Kraftfahrer die Schuld. Der Kraftfahrzeughalter haftet bei einem Straßenverkehrsunfall regelmäßig aus der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges, wenn es zu einer Kollision mit einem Fußgänger kommt. Anders kann das aber aussehen, wenn sich der Fußgänger grob verkehrswidrig im Straßenverkehr verhält. Diesen Sachverhalt hatte der Berufungssenat des OLG Nürnberg zu entscheiden.
AG Merzig Urteil vom 5.2.2015 – 24 C 242/12 – rechtskräftig
Am 16.5.2012 gegen 16.00 Uhr war der Kläger mit seinem Pkw auf der Landstraße L 377 zwischen Hargarten und Losheim am See im Saarland unterwegs. Vor ihm fuhr ein LKW der Mercedes Benz Actros 3240, der im Unfallzeitpunkt bei der beklagten Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert war.
Im Juni 2012 ereignete sich auf dem Bahnübergang Orbker Straße in Detmold ein Verkehrsunfall, bei dem unter anderem der Audi Avant 2,7 TDI der Klägerin total beschädigt wurde. Die Klägerin ist ein Autohaus aus Münster.
OLG Karlsruhe Hinweisbeschluss vom 7.1.2015 – 9 U 9/14 –
Am Unfalltag war die damals elfjährige Klägerin zu Fuß zu einer Bushaltestelle unterwegs. Die Straße, die die Klägerin benutzte, hatte keine Bürgersteige. Sie benutzte den aus ihrer Sicht linken Fahrbahnrand.