Der spätere Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18.11.2014 in einem verkehrsberuhigten Bereich in der Innenstadt von Saarbrücken geltend. Der Kläger beabsichtigte mit seinem Pkw Opel-Corsa rückwärts in eine Parkbucht zu fahren. Dabei kollidierte er mit dem Pkw Toyota-Aygo, der von dem beklagten Fahrer gesteuert wurde und der bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichert war, der versuchte vorwärts in die Parkbucht einzuparken.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 1.7.2015. Die Zeugin Z. befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers die S-Straße und wollte nach rechts in die bevorrechtigte H-Straße abbiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Beklagten. Das Fahrzeug des Klägers war vollkaskoversichert. Diese zahlte unter Abzug der Selbstbeteiligung die Reparaturkosten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu Autounfällen beim Rückwärtsausparken geändert. Nach dem Grundsatz des "Anscheinsbeweises", wonach rückwärts ausparkende Autofahrer bei einer Kollision so lange als schuldig gelten, bis sie das Gegenteil beweisen, mussten die Unfallgegner bislang jeweils selbst für ihre Reparaturkosten aufkommen.
LG Saarbrücken Berufungsurteil vom 20.11.2015 – 13 S 67/15 –
Die spätere Geschädigte und die spätere Unfallgegnerin standen mit ihren Kraftfahrzeugen hintereinander an einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage. Die Unfallgegnerin stand an dritter Stelle in der Reihe der Fahrzeuge vor der Ampel. Die spätere Klägerin stand an vierter Stelle. Nachdem die Lichtzeichenanlage auf Grünlicht umgeschaltet hatte, fuhren die Fahrzeuge nach und nach an. Nachdem die ersten beiden Fahrzeuge bereits in den Kreuzungsbereich eingefahren waren, fuhr auch die Unfallgegnerin zunächst an, hielt aber noch vor dem Kreuzungsbereich an. Die spätere Klägerin fuhr auf.
Häufig ist in Urteilen vom Anscheinsbeweis die Rede. Vielfach wird er auch als Beweis des ersten Anscheins bezeichnet oder lateinisch Prima-facie-Beweis genannt. Grundsätzlich ist der Anscheinsbeweis eine Methode der mittelbaren Beweisführung.
LG Kempten Beschluss vom 5.11.2015 – 53 S 1209/15 –
Am 29.4.2014 ereignete sich auf der Bundesautobahn A 7 an der Anschlussstelle Dietmannsried gegen 15.00 Uhr ein Verkehrsunfall, der darauf zurückzuführen war, dass die Zeugin M mit dem Fahrzeug des späteren Klägers von der Autobahnauffahrt über die rechte Fahrspur direkt auf die linke Fahrspur fuhr.