OLG Hamburg Anerkenntnis-Teil- und Schlussurteil v. 3.9.2015 – 5 U 19/10 –
Der Geschädigte D. war Opfer eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, der sich im Landkreis Oder-Spree ereignete. Verschuldet wurde der Unfall durch den Fahrer des bei der DEVK Allgemeine Versicherung AG versicherten Kraftfahrzeuges.
Mit dem sogenannten Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 - hat der BGH den jahrelang währenden Streit um die Nutzungsrechte an den Schadensbildern im vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Kfz-Schadensgutachten beendet. Der Sachverständige, der im Rahmen der Begutachtung und zur Dokumentation der Schäden die Lichtbilder fertigt und dem Gutachten beifügt, ist Urheber dieser Schadenslichtbilder.
Dem Sachverständigen stehen Unterlassungsansprüche gegen den Störer dann zu, wenn in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird und wenn das ihm zustehende Urheber- und Nutzungsrecht rechtswidrig verletzt wird.