Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten
Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.
Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB (so der Leitsatz 1 des grundlegenden Sachverständigenhonorar-Urteils des BGH vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 - = BGH DS 2005, 278). Nach dem Werkvertrag hat der Sachverständige das Gutachten zu erstellen und er hat seinerseits einen Honoraranspruch gegenüber dem Besteller.
Halbherzig durchgeführte Reparaturen bei Schadenslenkung, deren Mängel die Geschädigten nicht erkennen können – daran haben wir uns inzwischen beinahe schon gewöhnt. Wenn aber eine Vertrauenswerkstatt der Versicherung ein Auto so repariert, dass es nachher nicht einmal als verkehrssicher gilt, da fragt man sich: Müssen Menschen sterben, bevor diesem Treiben Einhalt geboten wird?