Beilackierung und Reinigung gehören auch bei fiktiver Abrechnung zur WiederherstellungAmtsgericht Bonn Urteil vom 3.11.2016 – 105 C 184/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen begutachten. Aufgrund der Angaben aus dem Schadensgutachten entschied sich der Geschädigte zur fiktiven Schadensabrechnung. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte die kalkulierten Nettoreparaturkosten, kürzte die Beträge aus dem Gutachten aber um die Beträge für die Beilackierung, die Lackierung geschraubter Teile im eingebauten Zustand, die UPE-Aufschläge und die Reinigungskosten.