OLG Hamm urteilt zur Haftung bei Unfall mit Feuerwehr mit Blaulicht und SignalhornOLG Hamm Urteil vom 18.7.2017 – 9 U 34/17 –
Es ist gar nicht so selten, dass Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr oder Rettungsdiensten mit normalen Kraftfahrzeugen kollidieren. Dies kann daran liegen, dass der normale Verkehr die Sonderrechte der Einsatzfahrzeuge missachtet, weil zum Beispiel das Radio zu laut eingestellt ist, ober weil es die eingeschalteten Blaulichter und das Martinshorn falsch deutet. Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn haben grundsätzlich bei Einsatzfahrten Vorrang. Sie dürfen auch bei Rotlicht über eine Verkehrskreuzung fahren. Kommt es dennoch zum Unfall, so stellt sich häufig die Frage nach der Haftungsquote. So musste auch der Berufungssenat des OLG Hamm über einen Unfall auf einer Kreuzung bei Bielefeld entscheiden.