Keine Mithaftung beim Auffahren, wenn für Taube beim Anfahren gebremst wurdeAG Dortmund Urteil vom 10.7.2018 – 425 C 2383/18 –
Wer auffährt, hat meist Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. So oder so ähnlich lautet eine alte Weisheit unter Autofahrern, denn der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den auffahrenden Kraftfahrer. Entweder hat dieser mit dem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten oder er war unaufmerksam. Es gibt aber auch Fälle, in denen der abbremsende Kraftfahrer zumindest eine Mitschuld am Zustandekommen des Auffahrunfalls trägt. Das kann unter Umständen angenommen werden, wenn der vorausfahrende Fahrer ohne ersichtlichen Grund abbremst.